§ 11 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 11

(1) § 11.Mit dem Unterricht in den unter Z. 1 bis 13 und 16 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen. Bei den unter Z. 10 bis 12 angeführten Unterrichtsfächern sollen dies Fachärzte für physikalische Medizin sein.

(2) Zum Unterricht in den unter Z. 14 und 15 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich Turnlehrer(innen) heranzuziehen.

(3) Zum Unterricht in dem unter Z. 17 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.

(4) Für den Unterricht in dem unter Z. 18 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person zu bestellen.

(5) Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis 15 der Anlage 1 genannten Fächer Personen betraut werden, die im physikotherapeutischen Dienst ausgebildet sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).

(6) Für den Unterricht in dem unter Z. 16 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach kann auch eine Person, die auf diesem Gebiet eine abgeschlossene Hochschulausbildung aufweist, zum Unterricht herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).