§ 11 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches

§ 11.

(1) bis (2)(Anm.: Treten mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(3) Die Zahl der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach in Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.

(4) bis (9)(Anm.: Treten mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)