Aufgaben des Aufsichtsrates
§ 11.
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der APAB zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 AktG ist anzuwenden.
(2) Maßnahmen der Geschäftsführung der APAB dürfen dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen Maßnahmen, die zu einer erheblichen Veränderung der Behördentätigkeit oder zu einer grundlegenden Veränderung der Vermögens- oder Finanz- oder Ertragslage oder Risikostruktur der APAB führen können, jedoch jedenfalls:
- 1. das vom Vorstand zu erstellende Budget gemäß § 18 und etwaige Überschreitungen gemäß § 18 Abs. 5;
- 2. die Aufnahme von Krediten, die in Summe 75 000 Euro überschreiten;
- 3. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
- 4. der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss gemäß § 19;
- 5. die Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 2 sowie deren Änderung;
- 6. die Compliance-Ordnung gemäß § 7 Abs. 4 sowie deren Änderung;
- 7. die gemäß § 4 Abs. 2 Z 12 zu erstellenden Berichte.
(3) Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.
(4) Der Aufsichtsrat hat die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern abzuschließen und den Abschlussprüfer zu bestellen. Der Dienstvertrag, der mit den Vorstandsmitgliedern abgeschlossen wird, hat die Bestimmung zu enthalten, dass eine Abberufung gemäß § 8 Abs. 3 auch eine Kündigung des Dienstvertrages zur Folge hat.
(5) Der Aufsichtsrat ist weiters für die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß Abs. 2 Z 4 zuständig.
(6) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt eine angemessene Vergütung, die aus den Mitteln der APAB zu erstatten ist. Die Höhe der Vergütung wird vom Bundesminister für Finanzen festgesetzt.
(7) Der Aufsichtsrat hat, wenn er Kenntnis vom Eintritt eines Abberufungsgrundes bei einem Mitglied des Vorstandes gemäß § 8 Abs. 3 erlangt, dies dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen, sofern nicht nach Abs. 8 vorzugehen ist.
(8) Verletzt ein Mitglied des Vorstandes Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 vorliegt, so hat der Aufsichtsrat das betreffende Mitglied schriftlich aufzufordern, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat den Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf § 8 Abs. 3 zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.
Schlagworte
Investitionsplan, Wiederholungsfall
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009615
Dokumentnummer
NOR40275676
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