§ 11 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Allgemeine Bestimmungen über Dopingkontrollen

§ 11.

(1) Dopingkontrollen können durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, internationale Sportfachverbände, das IOC, das IPC oder die WADA durchgeführt werden. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist zuständig:

  1. 1. für Dopingkontrollen bei Sportlern (§ 1a Z 21) und Betreuungspersonen (§ 1a Z 3);
  2. 2. für die bei ihr von der WADA, von einem Internationalen Sportfachverband, einem ausländischen nationalen Sportfachverband oder einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung bestellten Dopingkontrollen.

(2) Dopingkontrollen durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung haben durch ein Kontrollteam, bestehend aus zwei Personen zu erfolgen, von denen eine Person die für die Abnahme der Probe erforderliche Ausbildung aufzuweisen hat. Blutproben sind durch einen Arzt abzunehmen. Eine Person des Kontrollteams hat dem Geschlecht des zu kontrollierenden Sportlers anzugehören.

(3) Vor Beginn der Dopingkontrolle haben sich die Kontrollorgane gegenüber den betroffenen Personen mittels Lichtbildausweis zu legitimieren, die auf den Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung zur Dopingkontrolle vorzulegen und eine Gleichschrift der Anordnung gegen Bestätigung auszufolgen. Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlerinnen/Sportlern hat die Legitimation und die Vorlage der Anordnung auch gegenüber deren Aufsichtsperson (gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter, Trainerin/Trainer, Funktionärin/Funktionär des Vereins, dem die Sportlerin/der Sportler angehört) zu erfolgen.

(4) Dopingkontrollen dürfen, außer in begründeten Ausnahmefällen, außerhalb von Wettkämpfen nicht nach 23.00 Uhr und vor 5.00 Uhr begonnen werden. Dopingkontrollen sind unter Beachtung der Menschenwürde der betroffenen Personen vorzunehmen.

(5) Über die Dopingkontrolle ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist jedenfalls von der Leiterin/vom Leiter des Kontrollteams und von der betroffenen Person zu unterfertigen. Die betroffene Person hat im Protokoll eine elektronische Zustelladresse (e-mail) oder postalische Zustelladresse bekannt zu geben, an die alle Zustellungen in einem allfälligen Anti-Doping-Verfahren erfolgen können.

(6) Dopingkontrollen, die abweichend von Abs. 2 bis 5, § 9 Abs. 2, §§ 10, 12 und 13 durchgeführt wurden, sind ungültig, wenn die Abweichung ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verursacht hat. Hat die betroffene Person nachgewiesen, dass die Dopingkontrolle nicht entsprechend den Bestimmungen durchgeführt wurde und die Abweichung nach vernünftigem Ermessen das von der Norm abweichende Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen verursacht haben könnte, obliegt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung der Nachweis, dass die Abweichung nicht die Ursache für das von der Norm abweichende Analyseergebnis war oder die Tatsachengrundlage für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellte.

(7) Ergibt sich bei Dopingkontrollen der Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen, hat das Dopingkontrollteam der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung den Sachverhalt mit den Beweismitteln unverzüglich mitzuteilen. Wird bei der Dopingkontrolle der unzulässige Besitz von verbotenen Wirkstoffen oder von technischen Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden(§ 1 Abs. 2 Z 6 in Verbindung mit Abs. 3) festgestellt, haben die betroffenen Sportler oder Betreuungspersonen diese gegen Bestätigung dem Kontrollteam zur Verwahrung bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zwecks Beweissicherung mit der Zustimmung auszuhändigen, dass das Eigentum daran bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus diesem Grunde an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung übergeht, ansonsten ein Verstoß wegen Nichtmitwirkung bei der Dopingkontrolle vorliegt.

(8) Das Recht von ausländischen Sportorganisationen und ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen, gemäß dem UNESCO-Übereinkommen in Österreich Dopingkontrollen bei Sportlern ihres Heimatlandes durchzuführen, bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Vereinbarung zur Durchführung eines internationalen Wettkampfes in Österreich für die Vornahme von Dopingkontrollen andere Einrichtungen als jene in Abs. 1 vorgesehen sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Schlagworte

Kaderlehrgang, Harnprobe

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40204084