§ 11 AnerbG

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.1958

Zum eidesstättigen Vermögensbekenntnis siehe § 114 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854.

Übernahmspreis.

§ 11.

Der Übernahmspreis ist, sofern er nicht von den Miterben im Vergleichsweg bestimmt wird, durch das Verlassenschaftsgericht unter Berücksichtigung aller auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen auf Grund des Gutachtens zweier bäuerlicher Sachverständiger so zu bestimmen, daß der Anerbe wohl bestehen kann. Hiebei ist auch auf die Interessen der übrigen Miterben gebührend Bedacht zu nehmen; dies gilt insbesondere für Miterben, die auf dem Erbhof viele Jahre mitgearbeitet haben. An die Bewertung in einem allenfalls vorliegenden eidesstättigen Vermögensbekenntnis ist das Verlassenschaftsgericht nicht gehalten.

Zum eidesstättigen Vermögensbekenntnis siehe § 114 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854.

Schlagworte

Übernahmswert, Wohlbestehen, Vereinbarung, Übereinkommen, Gericht, Erbübereinkommen, Schulden, Hypothek, Pfandrecht, Weichender, Preis, Übernehmer, Schätzung, Befund, Wert, Billigkeit, Bekenntnis, Erbe, Abhandlungsgericht, Abhandlung, Erbberechtigter, weichender Miterbe

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR12026231

alte Dokumentnummer

N2195821867S