§ 119 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

8. ABSCHNITT

Betriebsvertretung
§ 119

(1) In den Betrieben der Land‑ und Forstwirtschaft, in denen mindestens fünf Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dauernd beschäftigt sind, wird eine Betriebsvertretung der Dienstnehmer eingerichtet.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind die bäuerlichen Betriebe, sofern sie dauernd nicht mehr als 20 Dienstnehmer ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 2) beschäftigten.

(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverbande lebenden Familienangehörigen im Betriebe mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.

20.09.2018

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