§ 1198 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Rechnungslegung;

§ 1198

Die Mitglieder, denen die Verwaltung anvertraut ist, sind verbunden, über den gemeinschaftlichen Hauptstamm und über die dahin gehörigen Einnahmen und Ausgaben ordentlich Rechnung zu führen und abzulegen.