§ 1197 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Vertheilung des Verlustes;

§ 1197

Hat die Gesellschaft ihre Einlage ganz oder zum Theile verloren; so wird der Verlust in dem Verhältnisse vertheilet, wie im entgegengesetzten Falle der Gewinn vertheilt worden wäre. Wer kein Capital gegeben hat, büßt seine Bemühungen ein.