§ 1190 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Betrieb der anvertrauten Geschäfte;

§ 1190

Wird Einem oder einigen Mitgliedern der Betrieb der Geschäfte anvertraut; so sind sie als Bevollmächtigte zu betrachten. Auf ihre Berathschlagungen und Entscheidungen über gesellschaftliche Angelegenheiten sind ebenfalls, die oben (§. 833 – 842) erwähnten Vorschriften anzuwenden.