§ 118d ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Evaluierungsbeirat

§ 118d.

(1) Die ÖQMed hat neben den nach dem GmbHG verpflichtend vorzusehenden Organen auch einen Evaluierungsbeirat einzurichten Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen Verordnung gemäß § 118c die Organe der ÖQMed bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.

(2) Der Evaluierungsbeirat besteht aus einem Plenum und Evaluierungsausschüssen, die in den Bundesländern nach regionalen Erfordernissen einzurichten sind.

(3) Das Plenum des Evaluierungsbeirats ist für die Erfüllung jener Aufgaben gemäß Abs. 1 zuständig, die von bundesländerübergreifender Relevanz sind.

(4) Die Evaluierungsausschüsse in den Bundesländern sind für individuelle Evaluierungen, insbesondere gemäß § 118e Abs. 1 dritter Satz, zuständig.

(5) Das Plenum des Evaluierungsbeirats besteht aus

  1. 1. einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, der den Vorsitz führt, und einem weiteren Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
  2. 2. je einem Vertreter der Ärztekammern in den Bundesländern,
  3. 3. einem Vertreter des Bundesministers für Gesundheit,
  4. 4. einem von der Verbindungsstelle der Bundesländer bestellten Vertreter der Bundesländer,
  5. 5. einem Vertreter des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
  6. 6. je einem Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse,
  7. 7. einem Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
  8. 8. einem Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
  9. 9. einem Vertreter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,
  10. 10. einem Vertreter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau,
  11. 11. einem Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH,
  12. 12. einem vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt,
  13. 13. einem Vertreter der Bundesarbeitskammer sowie
  14. 14. einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten,

(6) Die Mitglieder des Plenums des Evaluierungsbeirats haben aus ihrem Kreis mit absoluter Mehrheit einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.

(7) Ein Evaluierungsausschuss besteht aus

  1. 1. einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, der den Vorsitz führt,
  2. 2. einem Vertreter der Ärztekammer des betreffenden Bundeslandes,
  3. 3. einem Vertreter des Bundesministers für Gesundheit,
  4. 4. einem Vertreter der betreffenden Österreichischen Gesundheitskasse,
  5. 5. einem gemeinsamen Vertreter der im Abs. 5 Z 7 bis 10 genannten Versicherungsträger,
  6. 6. einem Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH,
  7. 7. einem vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt,
  8. 8. einem Vertreter der Arbeitskammer des betreffenden Bundeslandes sowie
  9. 9. einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten des betreffenden Bundeslandes,

(8) Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses haben aus ihrem Kreis mit absoluter Mehrheit einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.

(9) Das Zusammentreten des Plenums und der Evaluierungsausschüsse wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.

(10) Alle Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse sind antrags- und stimmberechtigt. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).

(11) Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse haben die entsendenden Einrichtungen zu tragen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40215276