§ 118b ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Wissenschaftlicher Beirat

§ 118b.

(1) Die ÖQMed hat neben den nach dem GmbHG verpflichtend vorzusehenden Organen auch einen Wissenschaftlichen Beirat einzurichten. Der Wissenschaftliche Beirat hat die Organe der ÖQMed und der Österreichischen Ärztekammer in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Qualitätssicherung zu beraten. Der Wissenschaftliche Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus

  1. 1. einem Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH, der den Vorsitz führt, und einem weiteren Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH,
  2. 2. zwei Vertretern des Bundesministers für Gesundheit,
  3. 3. einem von der Verbindungsstelle der Bundesländer bestellten Vertreter der Bundesländer,
  4. 4. zwei Vertretern des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
  5. 5. einem vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt,
  6. 6. einem Vertreter der Bundessektion Ärzte für Allgemeinmedizin,
  7. 7. einem Vertreter der Bundessektion Fachärzte,
  8. 8. einem Vertreter der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte,
  9. 9. einem Vertreter der Österreichischen Akademie der Ärzte,
  10. 10. einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer als Gesellschafter der ÖQMed für Qualitätssicherung,
  11. 11. einem von der Universitätenkonferenz bestellten Vertreter der Medizinischen Universitäten und Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist,
  12. 12. einem Vertreter der Bundesarbeitskammer sowie
  13. 13. einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten,

(3) Das Zusammentreten des Wissenschaftlichen Beirats wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.

(4) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats haben aus ihrem Kreis einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.

(5) Alle Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sind antrags- und stimmberechtigt. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).

(6) Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats haben die entsendenden Einrichtungen selbst zu tragen.

(7) Der Wissenschaftliche Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Wunsch eines Mitglieds gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 10 einzuberufen.

(8) Zu den Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats gemäß Abs. 1 gehört insbesondere die Erstattung von Empfehlungen für die Erbringung ärztlicher Leistungen

  1. 1. im niedergelassenen Bereich einschließlich Gruppenpraxen und
  2. 2. in Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien einschließlich Ambulatorien der sozialen Krankenversicherung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40215275