§ 118
Bodenbeschaffungsfonds, Umlegungsoberbehörde
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Organe des Bodenbeschaffungsfonds (Kuratorium und Geschäftsführer) bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Umlegungsoberbehörde bleibt bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt.
25.06.2026
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