§ 118 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 118

(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst werden: solche sind insbesondere auf Seite

  1. a) des Lehrherrn,
  1. 1. wenn sich unzweifelhaft herausstellt, daß der Lehrling zur Erlernung des Berufes untauglich ist;
  2. 2. wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn des Vertrauens des Lehrherrn unwürdig erscheinen läßt;
  3. 3. wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;
  4. 4. wenn der Lehrling die Berufsschule und die vorgeschriebenen Fachkurse schuldhaft nicht regelmäßig besucht oder die Unfallverhütungsvorschriften beharrlich mißachtet;
  5. 5. wenn der Lehrling über sechs Monate wegen Krankheit an der Arbeit verhindert ist;
  6. 6. wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft gehalten wird;
  1. b) des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters,
  1. 1. wenn der Lehrherr die Ausbildungspflicht nicht erfüllt;
  2. 2. wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;
  3. 3. wenn der Lehrherr den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, den Lehrling mißhandelt oder es unterläßt, ihn vor Mißhandlungen durch Familienangehörige oder Mitbeschäftigte zu schützen;
  4. 4. wenn der Lehrherr dauernd die Bestimmungen des § 94 (Schutz der Jugendlichen) verletzt.

(2) Die Auflösung des Lehrverhältnisses bedarf der Zustimmung der Behörde. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des Abs. 1 erteilt werden. Vor der Entscheidung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.

30.10.2018

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