§ 118 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 118
Kündigung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis des Landesangestellten kann sowohl von der Dienstbehörde als auch von ihm zum Ende eines Kalendermonats durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.

(2) Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam.

(3) Die Kündigungsfrist beträgt nach einmonatiger Dienstzeit einen Monat, nach zweijähriger Dienstzeit zwei Monate, nach fünfjähriger Dienstzeit drei Monate, nach zehnjähriger Dienstzeit vier Monate, nach fünfzehnjähriger Dienstzeit fünf Monate.

(4) Während der Kündigungsfrist sind dem Landesangestellten auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden zur Suche nach einem neuen Arbeitsplatz ohne Schmälerung seiner Bezüge freizugeben.

24.10.2017

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