§ 118 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

§ 118

(1) Während der Kündigungsfrist ist der oder dem Vertragsbediensteten auf ihr bzw sein Ansuchen ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Dienststunden zu gewähren. Bei Kündigung durch die oder den Vertragsbediensteten beträgt dieses Ausmaß mindestens vier Dienststunden.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn

  1. 1. die oder der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und
  2. 2. eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG

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