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§ 118 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2026

3. Unterabschnitt

Ablauf der Innovationspartnerschaft Ziel der Innovationspartnerschaft

§ 118.

(1) Ziel der Innovationspartnerschaft ist die Entwicklung einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung sowie der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Waren, Bau- oder Dienstleistungen samt der für deren Funktionalität erforderlichen Nebenleistungen oder -produkte, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Partnern der Innovationspartnerschaft vereinbart worden sind.

(2) Der geschätzte Wert der Waren, Bau- oder Dienstleistungen darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderliche Investition nicht unverhältnismäßig sein.

Schlagworte

Bauleistung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276072

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