§ 118 BHG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Voranschlagsvergleichsrechnungen des Bundes

§ 118

Der Rechnungshof hat dem Nationalrat für Zwecke der Beratung des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes jährlich bis zum 30. April die Voranschlagsvergleichsrechnungen des vorangegangenen Finanzjahres vorzulegen. Die Ergebnisse der Voranschlagsvergleichsrechnungen sind zu begründen.