§ 1186 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1186

Kein Mitglied ist befugt, die Mitwirkung einem Dritten anzuvertrauen; oder jemanden in die Gesellschaft aufzunehmen; oder ein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft zu unternehmen.