§ 1184 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Rechte und Pflichten der Mitglieder;

Beytrag zum Hauptstamme; (Fond)

§ 1184

Jedes Mitglied ist außer dem Fall einer besondern Verabredung, verbunden, einen gleichen Antheil zum gemeinschaftlichen Hauptstamme beyzutragen.