§ 117 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 117

(1) Das Lehrverhältnis endet

  1. a) mit Ablauf der Lehrzeit (§ 111),
  2. b) mit dem Tod des Lehrherrn oder des Lehrlings,
  3. c) wenn dem Lehrherrn oder dem Lehrling die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen unmöglich wird,
  4. d) durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 118),
  5. e) durch Kündigung (§ 119),
  6. f) bei Auflassung des Lehrbetriebes,
  7. g) bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen (§ 116 Abs. 4 und 5).

(2) Nach Ablauf der Probezeit darf ein Wechsel der Lehrstelle nur mit Zustimmung der Behörde vorgenommen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das bisherige Lehrverhältnis nach Abs. 1 lit. b bis g beendet ist.

(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit hat der Lehrherr dem Lehrling ein Zeugnis auszustellen (Lehrzeugnis). Im Lehrzeugnis sind der Lehrbetrieb, der Name und Wohnort des Lehrherrn. der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort des Lehrlings, der Ausbildungszweig und die Dauer des Lehrverhältnisses anzuführen. Falls sich der Lehrherr weigert, dem Lehrling ein Lehrzeugnis auszustellen, oder falls der Lehrling aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen vom Lehrherrn kein Lehrzeugnis erhält, ist, soferne die Lehrzeit ordnungsgemäß beendet wurde, das Lehrzeugnis von der Behörde auszustellen.

30.10.2018

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