§ 117 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1984

B. Personenstands- und Betriebsaufnahme.

§ 117

(1) Zur Erfassung von Personen und Unternehmen, die bundesrechtlich geregelten Abgaben unterliegen, hat alle fünf Jahre eine Personenstands- und Betriebsaufnahme stattzufinden.

(2) Die Durchführung der Personenstands- und Betriebsaufnahme obliegt den Gemeindebehörden. Sie werden dabei als Hilfsstellen der Finanzämter tätig und haben in dieser Hinsicht die gleichen Befugnisse wie die Finanzämter.

(3) Die Gemeindebehörden sind berechtigt, mit der Personenstands- und Betriebsaufnahme besondere Erhebungen zu verbinden, die gemeindlichen Zwecken dienen. Für solche Erhebungen gilt Abs. 2 zweiter Satz nicht.