§ 1179 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1179

Wie der gesellschaftliche Vertrag unter Handelsleuten zu errichten, in die gehörigen Register einzutragen und öffentlich bekannt zu machen sey, bestimmen die besondern Handels- und politischen Gesetze. Werden nur einzelne Geschäfte gemeinschaftlich betrieben; so ist genug, wenn der darüber errichtete Vertrag in den Handlungsbüchern erscheint.