§ 1178 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Form der Errichtung.

§ 1178

Gesellschaftsverträge, welche sich nur auf das gegenwärtige, oder nur auf das zukünftige Vermögen beziehen, sind ungültig, wenn das von dem einen und dem andern Theile eingebrachte Gut nicht ordentlich beschrieben, und verzeichnet worden ist.