§ 116 TGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 116

Ausübung des Aufsichtsrechtes

(1) Das Aufsichtsrecht des Landes Tirol ist so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinde und jene Dritter möglichst geschont werden. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.

(2) Mit Ausnahme der Vorstellung (§ 120) besteht auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes kein Rechtsanspruch.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)