2. Abschnitt
Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen Vermietungsbewilligung
§ 116.
(1) Die gewerbsmäßige Vermietung von Zivilluftfahrzeugen darf nur mit einer Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden (Vermietungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zivilluftfahrzeuge dürfen nur an Personen vermietet werden, die den zur Führung des betreffenden Luftfahrzeuges erforderlichen Zivilluftfahrerschein besitzen. Im Falle von juristischen Personen hat der Mieter oder die Mieterin sicherzustellen, dass der jeweilige verantwortliche Pilot diese Voraussetzungen erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40280155
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