§ 116 LFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

2. Abschnitt

Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen Vermietungsbewilligung

§ 116.

(1) Die gewerbsmäßige Vermietung von Zivilluftfahrzeugen darf nur mit einer Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden (Vermietungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Zivilluftfahrzeuge dürfen nur an Personen vermietet werden, die den zur Führung des betreffenden Luftfahrzeuges erforderlichen Zivilluftfahrerschein besitzen. Im Falle von juristischen Personen hat der Mieter oder die Mieterin sicherzustellen, dass der jeweilige verantwortliche Pilot diese Voraussetzungen erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280155

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