§ 116 ASchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienste

§ 116.

(1) § 74 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte in Kraft.

(2) § 75 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über sicherheitstechnische Zentren in Kraft.

(3) Für arbeitsmedizinische Zentren gilt folgendes:

  1. 1. Arbeitsmedizinische Zentren, die gemäß § 22c Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG) ermächtigt wurden, gelten als bewilligte arbeitsmedizinische Zentren im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  2. 2. Eine gemäß § 22c Abs. 2 ANSchG erteilte Ermächtigung ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu widerrufen, wenn der Betreiber des Zentrums nicht binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Nachweis erbringt, daß die Voraussetzungen gemäß § 80 Abs. 2 erfüllt werden.
  3. 3. Nach Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über arbeitsmedizinische Zentren sind Ermächtigungen gemäß § 22c Abs. 2 ANSchG und Bewilligungen gemäß § 80 dieses Bundesgesetzes durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales zu widerrufen, wenn das Zentrum die in der Verordnung festgelegten sachlichen und personellen Voraussetzungen nicht erfüllt.

(4) § 88 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den Arbeitsschutzausschuß regelt, in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten §§ 12 bis 14 der Verordnung BGBl. Nr. 2/1984 als Bundesgesetz mit der Maßgabe, daß jeweils „Betrieb“ durch „Arbeitsstätte“ ersetzt wird und daß jeweils die Sicherheitsfachkräfte an die Stelle der Leiter und des Fachpersonals des sicherheitstechnischen Dienstes und die Arbeitsmediziner an die Stelle des Leiters und des Fachpersonals der betriebsärztlichen Betreuung treten.

(5) Bescheide gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegenstandslos. Bescheide gemäß § 21 Abs. 6 und § 22c Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß § 90 Abs. 2 und 5 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.