§ 115o DO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2015

Übergangsbestimmungen zur 38. Novelle zur Dienstordnung 1994

§ 115o.

(1) § 14 ist in der vor dem Inkrafttreten der 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen in laufenden und in künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Die durch die 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 entfallenen §§ 115f und 115l sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

30.07.2015

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