§ 115
Bestehende Bebauungspläne nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984
(1) Soweit in der Stadt Innsbruck und den Gemeinden Breitenwang, Sautens und Sistrans noch Bebauungspläne nach § 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 bestehen, dürfen diese nicht mehr geändert werden. Sie treten mit der Erlassung des Bebauungsplanes für die betreffenden Grundflächen, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Inkrafttreten des auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplanes außer Kraft. Hinsichtlich der Stadt Innsbruck gilt dies im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes in Form von Teilplänen für den jeweils betroffenen Planungsbereich. Bis dahin ist auf die Festlegungen solcher Bebauungspläne, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, im Bauverfahren Bedacht zu nehmen. Für die Stadt Innsbruck gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß für noch bestehende Verbauungspläne (Wirtschaftspläne), soweit sie den Bebauungsplänen nach diesem Gesetz vergleichbare Festlegungen enthalten.
(2) Bebauungspläne, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch ergänzende Bebauungspläne, dürfen in der Stadt Innsbruck bereits vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes im Sinn des § 111 Abs. 1 erster Satz erlassen werden.
- a) der Stadt Innsbruck, die nach § 111 Abs. 1 lit. a und c als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet oder für die nach § 111 Abs. 5 noch Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, sowie
- b) der Gemeinden Breitenwang, Sautens und Sistrans,
- für die ein Bebauungsplan noch nicht besteht, darf abweichend vom § 55 Abs. 1 erster Satz die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplanes auch erteilt werden, wenn ein Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht besteht. Hinsichtlich der Stadt Innsbruck gilt dies im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes in Form von Teilplänen für den jeweils betroffenen Planungsbereich. Die Baubewilligung darf nur unter den Voraussetzungen nach § 55 Abs. 2 erteilt werden. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 74 nicht einzurechnen.
28.09.2016
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