§ 115
Berufung
(1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 113 Abs. 2 ist die Berufung an die Schulbehörde zulässig. Die Berufung ist schriftlich, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat die Berufung unter Anschluss aller Beweismittel und – sofern sich die angefochtene Entscheidung auf die Beurteilung eines Lehrers gründet – unter Anschluss einer Stellungnahme dieses Lehrers unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen.
(2) Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Fall der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(3) Die Schulbehörde hat in den Fällen des § 113 Abs. 2 lit. c und i, soweit sich die Berufung auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „Nicht genügend“ stützt,
- a) der Berufung stattzugeben, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, unrichtig war; zugleich ist die betreffende Note neu festzusetzen,
- b) die Berufung abzuweisen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, richtig war,
- c) das Verfahren zu unterbrechen, wenn die Unterlagen weder zu einer Entscheidung nach lit. a oder b ausreichen, und den Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen; wenn der Berufungswerber diese Prüfung nicht besteht oder zu dieser Prüfung nicht antritt, ist die Berufung abzuweisen; andernfalls ist ihr stattzugeben und die Note aufgrund des Ergebnisses der Prüfung neu festzusetzen.
(4) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinn des Abs. 3 lit. c gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung nach § 88 mit der Maßgabe, dass die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsorgans nach § 120 Abs. 1 oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
16.08.2012
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