§ 115 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 115
Entlassung aus dem Dienstverhältnis

(1) Die Dienstbehörde ist zur Entlassung des Landesangestellten, d. h. zur Auflösung seines Dienstverhältnisses vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt, wenn der Landesangestellte

  1. a) die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;
  2. b) sich einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt;
  3. c) seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
  4. d) eine unzulässige Nebentätigkeit trotz Aufforderung nicht aufgibt;
  5. e) sich eine sonstige schwere Verletzung der Dienstpflichten zuschulden kommen läßt.

(2) Vor der Entlassung eines Landesangestellten aus dem im Abs. 1 fit. b genannten Grunde ist die Personalvertretung anzuhören.

(3) Wenn ein Landesangestellter strafgerichtlich verurteilt wird und diese Verurteilung nach den bestehenden Vorschriften den Verlust eines öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so hat die Dienstbehörde ohne weiteres Verfahren seine Entlassung durchzuführen.

(4) In den Fällen des Abs. 3 gilt das Dienstverhältnis mit dem Eintritt der Rechtswirksamkeit des Strafurteiles, in allen anderen Fällen mit der Zustellung des Entlassungsbescheides als gelöst.

24.10.2017

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