§ 115 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1968

Verschwiegenheitspflicht im Unfallverhütungs- und Betriebskontrolldienst

§ 115.

(1) Die fachkundigen Organe der Träger der Unfallversicherung (§ 187) sind verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strenge Verschwiegenheit zu bewahren. An diese Verschwiegenheitspflicht, deren Erfüllung die in Betracht kommenden Bediensteten in einem Diensteid zu geloben haben, sind sie auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden. Wer diese Verschwiegenheitspflicht verletzt oder ein bei Ausübung des Dienstes bekanntgewordenes und als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Bestrafung unterliegt, von den Gerichten wegen Vergehens mit Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten entsprechend für die gemäß § 42 Abs. 1 mit der Einsicht beauftragten Bediensteten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1968

Schlagworte

Unfallverhütungsdienst, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093593

alte Dokumentnummer

N6195545583L