§ 114
Bebauungspläne
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bebauungspläne nach § 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 dürfen nicht mehr geändert werden. Sie treten mit der Erlassung des allgemeinen Bebauungsplanes für die betreffenden Grundflächen außer Kraft. Bis dahin ist auf die Festlegungen solcher Bebauungspläne, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, im Bauverfahren Bedacht zu nehmen.
(2) Der allgemeine Bebauungsplan und die ergänzenden Bebauungspläne dürfen bereits vor dem Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 108 Abs. 1 erlassen werden. Dem allgemeinen Bebauungsplan ist in diesem Falle die nach § 67 erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung jedoch auch dann zu versagen, wenn
- a) das örtliche Raumordnungskonzept bereits erlassen ist und die Widmung der betreffenden Grundflächen zu dessen Festlegungen im Widerspruch steht oder
- b) die Widmung der betreffenden Grundflächen einer geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung sonst zuwiderläuft.
(3) Abs. 1 gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch bestehende Verbauungspläne (Wirtschaftspläne), soweit sie den allgemeinen und den ergänzenden Bebauungsplänen nach diesem Gesetz vergleichbare Festlegungen enthalten, sinngemäß.
25.06.2026
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
