§ 114
Parteien, Ermittlungsverfahren, Bescheidausfertigung
(1) Parteien im Sinn dieses Gesetzes sind jedenfalls die Schüler, über deren Ansuchen oder sonstige rechtliche Interessen abzusprechen ist, im Fall der fehlenden Eigenberechtigung deren Erziehungsberechtigte.
(2) Vor der Erlassung einer Entscheidung ist der Sachverhalt, soweit er nicht offenkundig ist, durch geeignete Beweise festzustellen. Dem Schüler (Aufnahmewerber, Prüfungskandidaten) ist, wenn seinem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Sachverhaltsfeststellungen zu geben.
(3) Die Entscheidungen sind den Parteien mündlich zu verkünden oder schriftlich auszufertigen, soweit in diesem Gesetz nichts anders bestimmt ist. Auf Verlangen der Partei sind sie schriftlich auszufertigen. Die Ausfertigung hat zu enthalten:
- a) die Bezeichnung und den Standort der Schule sowie die Bezeichnung des entscheidenden Organs,
- b) den Inhalt der Entscheidung oder Verfügung,
- c) die maßgebenden Gründe der Entscheidung oder Verfügung, sofern dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird,
- d) den Ort und das Datum der Entscheidung,
- e) die Unterschrift des entscheidenden Organs, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden,
- f) den Hinweis auf die Möglichkeit einer Berufung, die Berufungsfrist und die Schulbehörde, an die die Berufung zu richten ist, sowie die Einbringungsstelle für die Berufung.
16.08.2012
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