Pflichten des Lehrlings
§ 114
(1) Der Lehrling ist dem Lehrherrn zu Treue und Gehorsam verpflichtet. Er hat den Anordnungen des Lehrherrn willig und genau nachzukommen und die ihm übertragenen Arbeiten fleißig und gewissenhaft auszuführen.
(2) Der Lehrling ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Geräte und Maschinen pfleglich zu behandeln und mit den ihm anvertrauten Tieren sorgsam umzugehen.
(3) Der Lehrling hat die Berufsschule und die nach dem Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz vorgeschriebenen Fachkurse regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
30.10.2018
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