§ 114 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 114
Austritt aus dem Dienstverhältnis

Der Landesangestellte ist zum Austritt aus dem Dienstverhältnis, d.h. zur Auflösung desselben vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt, wenn wichtige Gründe hiefür gegeben sind, insbesondere wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann oder das 60., eine weibliche Landesangestellte das 55. Lebensjahr vollendet hat.

24.10.2017

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