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§ 114 GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.2026

Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche

§ 114.

Gewerbetreibenden ist es untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen zur Feststellung des Alters der Jugendlichen entweder die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen oder eine Authentifizierung mittels E‑ID (§ 2 Z 10 E‑Government-Gesetz – E‑GovG) einrichten. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40281312

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