§ 114 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

§ 114

(1) § 114.Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 84 StPO vorzugehen.

(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

  1. 1. die Mitteilung
  1. a) der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung der Anzeige oder
  2. b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

    bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder

  1. 2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.