§ 1147 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Rechte aus dem Bodenzinse.

§ 1147

Wer nichts als einen Bodenzins entrichtet, hat nur auf die Benutzung der Oberfläche, als: Bäume, Pflanzen und Gebäude, und auf einen Theil des auf derselben gefundenen Schatzes Anspruch. Vergrabenen Schätze und andere unterirdische Nutzungen gehören dem Obereigenthümer allein zu.