§ 1146 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Besondere Verhältnisse zwischen Gutsbesitzern und Unterthanen.

§ 1146

In wie fern die Nutzungseigenthümer gegen die Obereigenthümer noch in andern Verhältnissen stehen, und welche Rechte und Verbindlichkeiten insbesondere zwischen den Gutsbesitzern und den Gutsunterthanen bestehen, ist aus der Verfassung jeder Provinz, und den politischen Vorschriften zu entnehmen.