§ 1145 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

4) des Gewährbriefes.

§ 1145

Jeder neue Nutzungseigenthümer ist in der Regel verbunden, sich von dem Obereigenthümer einen Beglaubigungsschein oder eine Urkunde des erneuerten Nutzungseigenthumes zu verschaffen.