3) der Lasten;
§ 1144
Der Nutzungseigenthümer trägt alle ordentliche und außerordentliche dem Gute anklebende Lasten; er entrichtet die Steuern, Zehenten und andere besonders vorgemerkten Abgaben. Für Lasten, die den Zins betreffen, haftet der Obereigenthümer.