§ 1144 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

3) der Lasten;

§ 1144

Der Nutzungseigenthümer trägt alle ordentliche und außerordentliche dem Gute anklebende Lasten; er entrichtet die Steuern, Zehenten und andere besonders vorgemerkten Abgaben. Für Lasten, die den Zins betreffen, haftet der Obereigenthümer.