Dienstnehmerschutzverordnung
§ 113
(1) Die näheren Bestimmungen über die in den § 97 bis 112 festgelegten Anforderungen, Maßnahmen und Verpflichtungen in bezug auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer sowie die durch ihr Alter und Geschlecht bedingten Rücksichten auf die Sittlichkeit der Dienstnehmer sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen (Dienstnehmerschutzverordnung). Vor Erlassung der Verordnung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer sowie die zuständige Landesstelle der land- und forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt anzuhören.
(2) In der Verordnung nach Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu ermächtigen, in jenen Fällen, in denen die besonderen Betriebsverhältnisse im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer erfordern, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes solche Maßnahmen auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion durch Bescheid vorzuschreiben.
(3) In der Verordnung nach Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu ermächtigen, im Einzelfall nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung zuzulassen, insoweit hiedurch die Belange des Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.
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