§ 113 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 113.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die im § 114 bezeichneten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1995 auf Branntwein und Branntweinerzeugnisse anzuwenden, für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Gebot oder Verbot gegolten hat oder ein Tatbestand verwirklicht worden ist, an den die Vorschriften das, Entstehen eines Anspruches, eines Rechtes oder einer Pflicht geknüpft haben.

(2) Auf Antrag des Gewerbetreibenden, der im Abs. 1 bezeichnete Branntweinerzeugnisse vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Dauer aus dem Steuergebiet verbracht hat, hat

  1. 1. das Hauptzollamt, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, in dem die Erzeugnisse hergestellt worden sind, die Ausfuhrvergütung soweit sie als Branntweinaufschlag,
  2. 2. die Verwertungsstelle die Ausfuhrvergütung, soweit sie als Verkaufspreis entrichtet wurde,
  1. zu erstatten oder zu vergüten. Dem Antrag sind die Begleitpapiere anzuschließen.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf im Abs. 1 bezeichneten Alkohol anzuwenden, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Gewahrsame der Verwertungsstelle steht. Auf Antrag der Verwertungsstelle ist dieser Alkohol von dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er sich befindet, durch geeignete Maßnahmen gegen eine bestimmungswidrige Verwendung zu sichern. Für solchen Alkohol gilt die Alkoholsteuer als ausgesetzt. § 109 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053441

alte Dokumentnummer

N3199423619L