§ 1135 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Recht bey verzögerter Entrichtung des Zinses.

§ 1135

Hat der Erbzinsmann den Zins in der bedungenen Zeit nicht abgeführt; so kann der Erbzinsherr verlangen, daß die Nutzung in Beschlag genommen, und er aus derselben schadlos gehalten werde.