§ 1133 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Wann eine Erlassung Statt finde?

§ 1133

In der Regel haftet ein unvollständiger Eigenthümer dem andern nicht für den Zufall: Allein, wenn ein Erbpächter durch Ueberschwemmungen, Krieg oder Seuchen sein Pachtgut zu benützen verhindert worden ist; so muß demselben für die Zeit der vermißten Benützung ein angemessener Erlaß vom Zinse gestattet werden.