§ 112a LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 112a*)
Dienstalterszulage

(1) Dem Landesangestellten, der drei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat, gebührt eine Dienstalterszulage in der Höhe des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages seiner Dienstpostengruppe. Die Dienstalterszulage beträgt das Zweifache des durchschnittlichen Vorrükkungsbetrages, wenn der Landesangestellte sechs Jahre, das Dreifache, wenn er neun Jahre und das Vierfache des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages, wenn er zwölf Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat.

(2) Die Dienstalterszulage teilt das rechtliche Schicksal des Gehaltes.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979

24.10.2017

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