§ 112 NÖ LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

§ 112

Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind insbesondere befugt:

  1. 1. den Betriebsinhaber, dessen Stellvertreter und die im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer über Umstände zu befragen, die ihren Wirkungsbereich berühren;
  2. 2. vom Betriebsinhaber die Vorlage der Dienstnehmerverzeichnisse, der Kollektiv- und Einzelverträge, der Lehrverträge, der Lohnlisten, der Urlaubslisten, der Betriebsvereinbarung sowie ähnlicher die Dienstnehmer betreffende Unterlagen, der Fahrtenbücher sowie aller Nachweise über erteilte Bau- und Benützungsbewilligungen und vorgeschriebene periodische Überprüfungen zu verlangen und Abschriften oder Auszüge davon anzufertigen.

09.12.2014

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