§ 112 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Reisegebühren

§ 112

Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit den folgenden Abweichungen:

  1. 1. Abweichend von den §§ 3 und 74 gibt es für alle Beamten für Inlandsdienstreisen eine einheitliche Gebührenstufe.
  2. 2. In Ergänzung zu § 5 gilt Folgendes: Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten und ist die Strecke vom Wohnort zur Dienstverrichtungsstelle kürzer als die Strecke vom Dienstort zur Dienstverrichtungsstelle, gilt der Wohnort als Ausgangspunkt der Reisebewegung. Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten und ist die Strecke vom Wohnort zur Dienstverrichtungsstelle länger als die Strecke vom Dienstort zur Dienstverrichtungsstelle, gebührt dafür eine Entschädigung, wenn der Beamte keinen Fahrtkostenzuschuss im Sinn des § 110 dieses Gesetzes erhält. Diese umfasst die Fahrtkosten für die Strecke vom Wohnort zum Dienstort abzüglich des jeweils festgelegten Eigenanteils, höchstens jedoch bis zum Betrag des Fahrtkostenzuschusses, der bei Vorliegen aller Voraussetzungen gebühren würde. Diese Regelungen gelten sinngemäß für die Beendigung der Reisebewegung.
  3. 3. Als allgemeine Tarifermäßigungen im Sinn des § 6 Abs 4 gelten jedenfalls die im amtlichen Kursbuch der Österreichischen Bundesbahnen angegebenen möglichen Vergünstigungen sowie Vorverkaufskarten der Verkehrsbetriebe der Salzburger Stadtwerke AG. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrtausweise von der Dienststelle zur Verfügung gestellt werden. Bei der Benutzung der Eisenbahn sind ab einer Streckenlänge von 150 Kilometern (eine Strecke) auf Verlangen des Beamten Fahrtausweise für die 1. Klasse zur Verfügung zu stellen.
  4. 4. § 7 Abs 1 bis 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Vergütung nach der 2. Klasse erfolgt.
  5. 5. Abweichend von § 13 gelten für Landesbeamte folgende Tages- und Nächtigungsgebühren:

    Tagesgebühr: 26,16 €

    Nächtigungsgebühr: 14,24 €.

    Die im § 13 vorgesehene Unterscheidung in Tarif I und Tarif II findet keine Anwendung.

  1. 6. § 13 Abs 7 gilt mit der Maßgabe, dass ein Zuschuss höchstens bis 400 % der Nächtigungsgebühr gewährt werden kann. In Ausnahmefällen kann ein höherer Zuschuss bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Nächtigungskosten gewährt werden, wenn aus dienstlichen Gründen keine kostengünstigere Nächtigungsmöglichkeit gewählt werden konnte.
  2. 7. Bei Inlandsdienstreisen gebühren abweichend von § 17 Teilbeträge der Tagesgebühr nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

Mindestdauer der Dienstreise

(durchgehende Ausbleibezeit) Teilbetrag der Tagesgebühr

5 Stunden 10,90 €

6 Stunden 13,08 €

7 Stunden 15,26 €

8 Stunden 17,44 €

9 Stunden 19,62 €

10 Stunden 21,80 €

11 Stunden 23,98 €

12 bis 24 Stunden 26,16 €

Bei Inlandsreisen und auswärtigen Dienstverrichtungen, während der regelmäßig Arbeitspausen von weniger als einer Stunde erfolgen, gebühren um jeweils ein Drittel verminderte Beträge. Wird die Verpflegung des Beamten unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, verringert sich der Anspruch auf Reisezulage wie folgt:

  1. 8. An Stelle von § 18 Abs 2 gilt folgende Regelung:

    Für die zur Hinreise in den Ort der Dienstverrichtung und für die Rückreise in den Dienstort verwendete Zeit gebührt die Nächtigungsgebühr, wenn die Hinreise vor 5:00 Uhr angetreten oder die Rückreise nach 24:00 Uhr beendet wird. Dauert die Inanspruchnahme der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) weniger als fünf Stunden, gebührt an Stelle der Nächtigungsgebühr gemäß Z 5 ein Entschädigungsbetrag von 11,41 €.

  1. 9. Abweichend von § 20 gebührt bei Dienstverrichtungen im Dienstort keine Tagesgebühr. Die Dienstbehörde kann aber gegen Kostennachweis eine besondere Vergütung zuerkennen, wenn
  1. 10. Für die Anwendung des § 25d Abs 3 gilt ein einheitlicher Betrag von 9,81 €, für die Anwendung des § 30 Abs 1 einheitlich 600 kg oder 6 Lademeter bei ledigen Beamten und

7.500 kg oder 13 Lademeter bei verheirateten Beamten.

  1. 11. Der Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang erforderlich werden, gilt abweichend von § 36 Abs 2 auch dann als rechtzeitig geltend gemacht, wenn die Reiserechnung bis zum Ende des Kalendermonats, der der Beendigung des Kurses folgt, vorgelegt wird.
  2. 12. Abweichend von § 36 Abs 2 gilt, dass Reisegebühren bis zum Ende des Kalendermonats geltend zu machen sind, der der Beendigung der Dienstreise (Dienstverrichtung, Übersiedlung) folgt. Die Nichteinhaltung dieser Frist kann nachgesehen werden, wenn der Beamte glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Wird diese Frist versäumt, ohne dass die Gründe für eine Nachsicht vorliegen, wird eine Vergütung von 75 % jenes Betrages gewährt, der dem Landesbediensteten bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gebührt hätte, wenn die Reiserechnung spätestens innerhalb von drei Monaten nach der im ersten Satz vorgesehenen Frist vorgelegt wird.
  3. 13. Der Beamte kann auf reisegebührenrechtliche Ansprüche ganz oder teilweise verzichten. Dieser Verzicht wird vermutet, wenn die Ansprüche nicht bei der Rechnungslegung nach § 36 geltend gemacht werden.
  4. 13a. § 38 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
  5. 14. Wird dem Teilnehmer im Fall des § 73 die gesamte Verpflegung unentgeltlich beigestellt, besteht kein Anspruch auf Tagesgebühren.

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