§ 112 DO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 112.

Bei Personen, die

  1. 1. am 1. Jänner 1992 oder vor diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zu einer Universitätsklinik, einem klinischen Institut oder einer besonderen Universitätseinrichtung im Sinn des § 83 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, der Universität Wien im Allgemeinen Krankenhaus standen ("Klinikangestellte"),
  2. 2. unmittelbar nach Beendigung des in Z 1 genannten Dienstverhältnisses ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründeten oder begründen und
  3. 3. in diesem neuen Dienstverhältnis eine gleichartige Tätigkeit wie in dem vorangegangenen Dienstverhältnis ausüben,
  1. ist die Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem in Z 1 genannten Dienstverhältnis einer Zeit gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 gleichzuhalten. § 16 Abs. 1 vierter Satz ist anzuwenden.

16.04.2014

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