§ 1129 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Besondere Rechte und Pflichten des Obereigenthümers:

§ 1129

Der Obereigenthümer ist insbesondere berechtigt, dem Nutzungseigenthümer nicht nur die Verringerung der Nutzungssache; sondern auch alle Veränderungen zu untersagen, wodurch die Ausübung seiner Rechte vereitelt, oder erschwert werden kann.